Präambel

Im Jahre 1969 wurde die Internationale Vereinigung der Waldorfkindergärten mit 69 Gründungsmitgliedern begründet.
Um den Selbstverwaltungsimpuls und die Arbeitsfähigkeit in der weltweit und in Deutsch-land sehr schnell wachsenden Waldorfkindergartenbewegung zukunfts-orientiert fortzu-führen, schließen sich die Waldorfkindergärten im Regionalkreis Berlin/Brandenburg als Bestandteil der deutschen Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V. in eigener Rechtsträ-gerschaft als „Vereinigung der Waldorfkindergärten Berlin/Brandenburg e.V.“ zusammen.

Mit dieser Rechtsträgergründung übernimmt der Regionalkreis Berlin/Brandenburg die Verantwortung für sein Tun im Rahmen der Waldorfkindergartenbewegung und folgt da-mit dem, für die gesamte Waldorfbewegung fundamentalen Selbstverwaltungsgrundsatz, der beinhaltet, dass die Aufgaben und Verantwortungen dort geleistet und übernommen werden, wo Menschen in einem besonderen Arbeitszusammenhang stehen und die Arbeit sachgemäß getan werden kann.

Mit unserem Tun verstehen wir uns als organischen Bestandteil der „Vereinigung der Wal-dorfkindergärten e.V.“ und unterstützen deren satzungsgemäße Aufgabenerfüllung. Dar-über hinaus sind wir Teil der Internationalen Waldorfkindergartenbewegung.

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1​

Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Waldorfkindergärten Berlin/Brandenburg“ e.V.

1.2

Er hat seinen Sitz in Berlin.

1.3

Er ist unter der Nummer VR 27223 B im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen

1.4

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

2.1​

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen der Erziehung und Jugendhilfe, die auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners in der Region Berlin/Brandenburg arbeiten, sowie die Mitarbeit der Region in dem nationalen und gegebenenfalls internationalen waldorf-pädagogischen Arbeitszusammenhang.

2.2​

Der Verein will in allen Angelegenheiten tätig werden, die in ihren Auswirkun-gen über den Bereich der einzelnen Mitglieder hinausgehen und für die Ge-samtheit der Mitglieder des Regionalkreises Berlin/Brandenburg von Bedeu-tung sind.

2.3

Der Verein nimmt die in der Satzung der Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V. festgelegten Aufgaben eines Regionalkreises Berlin/Brandenburg wahr, insbesondere in dieser Funktion die Vertretung des Regionalkreises Ber-lin/Brandenburg auf der Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung der „Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V.“.

2.4

Der Verein will die regionale Zusammenarbeit aller in der Waldorfpädagogik engagierten Menschen und gesellschaftlichen Kräfte fördern.

2.5

Der Verein soll deshalb insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:

2.5.1

Die Beratung und Unterstützung bei der Gründung, Einrichtung und dem Be-trieb von Rudolf Steiner- oder Waldorfkindergärten oder ähnlichen sozialpäda-gogischen Einrichtungen, wie z.B. Horten, Kleinstkinderbetreuung oder Tages-einrichtungen in der Region Berlin/Brandenburg.

2.5.2

Die Beratung, Aus- und Fortbildung von Erzieherinnen und Erziehern, Mitarbei-terinnen und Mitarbeitern, Auszubildenden und Vorständen von sozialpädago-gischen Einrichtungen, sowie die Förderung von entsprechenden Ausbildungs-stätten und Seminaren in der Region Berlin/Brandenburg.

2.5.3

Die Durchführung von wissenschaftlichen, kulturellen und bildungspolitischen Veranstaltungen.

2.5.4

Die Durchführung der regionalen Öffentlichkeitsarbeit.

2.5.5

Die Sicherstellung des Vorliegens und der ständigen Aufrechterhaltung der qualitativen Voraussetzungen für das Recht der Nutzung der Namen „Rudolf Steiner“ oder „Waldorf“ als Verbandszeichen in Verbindung mit Tagespflege und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

2.5.6

Die Empfehlung zur Vergabe des Rechts zur Führung des Namens „Waldorf“ oder „Rudolf Steiner“ in Verbindung mit Vereinen oder sozialpädagogischen Einrichtungen in der Region Berlin/Brandenburg durch die „Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V.“ an ordentliche Mitglieder im Sinne von § 4.1 dieser Satzung.

2.5.7

Die Koordination der gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedseinrichtungen in allen Angelegenheiten.

2.5.8

Die Unterstützung der einzelnen Mitgliedseinrichtungen bei deren satzungs-gemäßer Aufgabenerfüllung.

2.5.9

Die Aufgabenwahrnehmung eines Trägerverbundes und diesbezüglich die Funktion eines Vertragspartners für das Land Berlin in allen Angelegenheiten, die die rechtlichen Bedingungen zum Betrieb von Kindergärten oder sonstigen Tageseinrichtungen betreffen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1​

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer¬begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3.2​

Der Verein ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3

Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus diesen Mitteln erhalten und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Anteile an den Vereinsmitteln. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1​

Ordentliche Mitglieder des Vereins können auf Antrag gemeinnützige Träger von Einrichtungen im Sinne von § 2.1 werden, welche den Zweck des Vereins unterstützen möchten.

4.2​

Außerordentliche Mitglieder können alle Initiativen zur Gründung von Einrichtungen der Erzie-hung und Jugendhilfe werden, die auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners in der Region Berlin/Brandenburg arbeiten.

4.3

Assoziierte Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, welche eine dem Zweck des Vereins nahestehende Zielsetzung haben und eine enge Zusammenarbeit pflegen möchten.

4.4

Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die Ein-richtungen im Sinne von § 2 der Satzung unterstützen möchten.

4.5

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

4.6

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt, der unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum 
 Jahresende möglich ist und schriftlich erklärt werden muss
  • durch den Tod einer natürlichen oder die Auflösung einer juristischen Person
  • durch Ausschluss aus einem wichtigem Grund, über den die 
 Mitgliederversammlung beschließen muss.

§ 5 Organe des Vereins

5.1​

Organe des Vereins sind:

5.1.1

die Mitgliederversammlung

5.1.2

der Vorstand

5.1.3

die Arbeitsgemeinschaft

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1​

Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins Arbeits- und Beschlussgremium der ordentlichen Mitglieder. In diesem Rahmen wählt sie auch die Vertreter des Regionalkreises Berlin/Brandenburg für die Vertreter-versammlung der „Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V.“.

6.2

Die Mitgliederversammlung ist eine für alle Mitglieder öffentliche Versammlung. Antrags- und Stimmrecht obliegt den ordentlichen Mitgliedern.

6.3

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

6.4

Darüber hinaus finden Mitgliederversammlungen statt, wenn es  mindestens 1/5 der Mitglieder beantragen.

6.5

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich in Textform an die letzte mitgeteilte Adresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen einberufen.

6.6

Die Mitgliederversammlung gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, in der die Aufgabenstellung und die Verfahrensfragen geregelt werden. Die Vorbereitung und Durchführung der Versammlung kann einem Vorbereitungskreis übertragen werden.

6.7

Jede Mitgliedseinrichtung wird durch eine beauftragte Vertretung vertreten. Die Beauftragung erfolgt schriftlich. Die Form der Offenlegung der Beauftragung wird in der Geschäftsordnung geregelt. Jeder anwesende beauftragte Vertretung hat eine Stimme.

6.8

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse nach Möglichkeit einmütig, d.h. einstimmig bei beliebigen Stimmenthaltungen. Beschlüsse werden, wenn Einmütigkeit nicht zu erzielen ist, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, wird die Beschlussfassung vertagt und erfolgt erst bei der folgenden Mitgliederversammlung von den anwesenden Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6.9

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten. Das gilt auch für Satzungsänderungen von § 2 Zweck.

6.10

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll in Textform anzufertigen, das vom Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

7.1​

Der Vorstand besteht aus zwei bis sieben natürlichen Personen. Die Vorstandsmitglieder regeln ihre Funktionsverteilung selbstverantwortlich.

7.2

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer*innen berufen.

7.3

Der Vorstand ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung für die Führung der Geschäfte und die Vertretung des Vereins verantwortlich.

7.4

Der Vorstand wird durch zwei Mitglieder gemeinsam vertreten.

7.5

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bei der Wahl wird Einmütigkeit angestrebt, d.h. Einstimmigkeit bei beliebigen Stimmenthaltungen. Wenn Einmütigkeit nicht erzielt wird, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden.

7.6

Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von 2 Jahren; Wiederwahl ist zulässig.

7.7

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 8 Arbeitsgemeinschaft

8.1​

Die Arbeitsgemeinschaft ist ein regelmäßig tagendes Gesprächs- und Beratungsforum der ordentlichen Mitglieder.

8.2

Die Arbeitsgemeinschaft regelt ihre Arbeitsweise selbst. Diese wird unter den anwesenden Mitgliedern abgestimmt und kann jederzeit innerhalb der Arbeitsgemeinschaft von den anwesenden Mitgliedern neu geregelt werden.

§ 9 Zusammenschlüsse auf fachlichem Felde (Fachgremien)

9.1​

Dozent*innen von Ausbildungsstätten und Seminaren, Pädagogische Mitarbeitende sowie Vorstände oder Geschäftsführende der Träger von Mitgliedseinrichtungen sowie in der Betreuung der Mitglieder oder Mitgliedseinrichtungen Tätige oder sonst fachliche und/oder örtliche Gruppierungen können sich zu regelmäßiger Arbeit im Rahmen einer Aufgabenerfüllung im Sinne des § 2 dieser Satzung zu Fachgremien zusammenschließen.

9.2

Solche Zusammenschlüsse beschreiben ihre Arbeitsweisen selbst und geben diese der Mitgliederversammlung zur Kenntnis.

9.3

Die Mitgliederversammlung kann solche Fachgremien als beratende Unterstützung des Vorstandes oder Vereins bestätigen oder deren Einrichtung beschließen und diesen eine Aufgabenwahrnehmung übertragen.

§ 10 Beiträge

10.1​

Die wirtschaftliche Grundlage des Vereins sind die Mitgliedsbeiträge und Spenden.

10.2

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Art ihrer Erhebung und das Verfahren der Beitragsfeststellung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung in Textform dokumentiert.

§ 11 Auflösung des Vereins

11.1​

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ordnungs­gemäß, gesondert und eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.

11.2

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fallen die Mittel und Werte des Vereins an die „Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V.“, ersatzweise an die Waldorf-Stiftung, welche die Mittel und Werte des Vereins ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 12 Satzungskorrekturen

12.1​

Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder von zuständigen Behörden verlangt werden (z.B. vom Finanzamt wegen Anerkennung der Gemeinnützigkeit), kann der Vorstand ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vornehmen.

12.2

Über solche Satzungsänderungen sind die Mitglieder vom Vorstand unmittelbar in Kenntnis zu setzen.

Berlin, den 28.08.2021
Geprüft auf Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB